Samstag, 28. Juli 2007

Kommentar zur Zulässigkeit

Bürgerinitiative zum Bürgerbegehren „Alte Buche am Königshof“


- Unser Kommentar zur Zulässigkeit -


Im Juli 2007 gab es eine allererste Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens seitens der Stadtverwaltung, zusammen mit dem Städte- und Gemeindebund. Es ergaben sich drei Streitpunkte. Aus unserer Sicht gibt kein Punkt Grund genug, sich gegen das Begehren und somit gegen eine nennenswerte Anzahl von Bürgern (~6000 Unterschriften) zu wenden. Es gibt kein einziges echtes KO-Kriterium.


Wir freuen uns, wenn Sie unsere Antworten lesen:


1. Argument: Der Text auf dem Unterschriftsformular ist zu wenig informativ. Der Bürger erkennt nicht die Konsequenzen.


Antwort: Kommentare und Rechtsprechung zum §25 GO NRW sagen, dass der Text informativ sein muss. Wir meinen, er ist es. Er lässt keine wichtigen Aspekte aus, ist sogar viel ausführlicher als viele Beispiele anderer Begehren.

Der Text lässt niemanden im Unklaren, welche Folgen seine Unterschrift hat. Man beachte alleine den großen Raum auf dem Formular, ein halbe A4-Seite. Der Text wurde von Fachleuten aufgesetzt und zur Sicherheit von verschiedenen Rechtsanwälten, z.B. bei „Demokratie-Direkt“ geprüft.

Es ist falsch, dass das Bürgerbegehren einen Alternativvorschlag aufweisen muss. So meinte mal ein Journalist. Unsinn, woher soll der kommen? Wer soll das bezahlen? Trotzdem wir nicht müssten, werden wir per Pressekonferenz 14. August einen Vorschlag vorstellen. Wir geben uns ja alle Mühe.

Den Vorwurf gar, der Text wäre suggestiv oder irreführend, weisen wir entschieden zurück. Man lese ihn bitte einmal. Welchen wahlberechtigten Bürger in Mettmann sollen wir denn damit unzulässig beeinflussen?


2. Argument: Es gibt nur einen Beschluss des Planungsausschusses, nicht des Rates.


Antwort: Hierzu gibt es klare Rechtsprechung. Es ist gleichgültig, welcher Ausschuss es ist. Im Gesetzestext des §26 GO steht zwar das Wort „Ratsbeschluss“. Jedoch nur, weil man in einem Gesetz ja nun schlecht alle Ausschüsse aufzählen kann. Dieser mögliche Unzulässigkeitsgrund fällt also weg.


3. Argument: Der Kostendeckungsvorschlag ist unzureichend.


Antwort: Das ist in der Tat ein Knackpunkt. Im Gesetz ist ein Vorschlag zur Kostendeckung gefordert, wenn das Bürgerbegehren Geld kosten würde. Das ist für eine Bürgerinitiative mangels Einblick in die Budgetverwaltung der Stadt unmöglich. Das könnten nur der Rat, die Stadt oder Ratsmitglieder, die jedoch aus Befangenheitsgünden nicht behilflich sein werden. Unsere Bürgerinitiative besteht aus „normalen“ Bürgern und ist Partei- Rats- und Verwaltungsunabhängig.

Die grosse Hürde „Kostendeckungsvorschlag“ gibt es nur in der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen. Da man es in anderen Bundesländern dem Stadtrat nicht so leicht macht Direktdemokratie zu unterbinden, hat die Rechtsprechung glücklicherweise erkannt. Aus o.g. Gründen darf der Kostendeckungsvorschlag durchaus ungenau sein. (In Bayern gehört das Mittel „Bürgerbegehren“ zur täglichen Arbeit zwischen Rat und Stadt. Es dient zur Einbindung und zur Ermittlung des Bürgerwillens. Da können wir uns was abkucken).


Sie sehen, liebe Ratsfrau, lieber Ratsherr, unser Bürgerbegehren steht nicht auf tönernen Füssen. Es ist so solide wie es das Gesetz zulässt, es enthält keine groben Fehler. Keinesfalls ist bei der Abgabe seiner Unterschrift der Bürger betrogen worden oder in die „Falle gelockt“ worden, wie es ‚auf der Strasse’ schon zu hören war. Lassen Sie einen Bürgerentscheid zu. Oder lassen Sie einen Alternativvorschlag "Könighofkarree" zu. Beides wäre im Sinne sehr vieler Bürger.


An dieser Stelle noch mal unser Vorschlag. Wir Mettmanner gehen nicht den rechtlichen/juristischen Weg. Der ist kompliziert, dauert lange und niemand weiß wie er endet. Lassen wir nicht die Juristen ran, behalten wir lieber die Fäden in der Hand.

Fünf bis sechs ‚wichtige’ Persönlichkeiten aus den Gremien Stadt, Rat, Bürgerinitiative, MBV und andere Fachleute treffen sich einvernehmlich an einem Tisch – nennen wir ihn den „Runden Tisch Königshofkarree, den RTK“.